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Genehmigung, Fristen und Besonderheiten im Rehabilitationssport

Kompakte Übersicht zu Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht und relevanten Fristen im Rehabilitationssport.

Hinweis: Die Übersicht wurde mit größter Sorgfalt erstellt und basiert auf dem uns vorliegenden Kenntnisstand. Abweichungen aufgrund anderer Vereinbarungen oder zwischenzeitlicher Änderungen sind möglich. Maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers.

Genehmigungsverzicht & Fristen
Die Übersicht dient der Orientierung. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuellen Vorgaben der Krankenkasse.
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Regionale Regelungen & Fristen

Ergänzende Fristen und regionale Regelungen, die bei Beginn, Unterbrechung oder Abrechnung von Rehabilitationssport relevant sein können.

Baden-Württemberg

AOK Versicherte

  • Der Leistungszeitraum beginnt mit der ersten Übungseinheit.
  • Der Leistungszeitraum ist auf Muster 56 unter „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ einzutragen.
  • Beginn der Übungsbehandlung innerhalb von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum.
Bremen

  • Die erste Übungseinheit gilt als Beginn des Leistungszeitraums.
  • Beginn grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung.
  • Unbegründete Unterbrechungen können zur Beendigung der Maßnahme führen.
Niedersachsen

  • Beginn grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Verordnung.
  • Bei verspätetem Beginn können Verordnung und Genehmigung ihre Gültigkeit verlieren.
Deutsche Rentenversicherung

DRV

  • Beginn innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung.
  • Die Verordnungsdauer beträgt in der Regel 6 Monate.
  • Bei mehr als 6 Monaten bis maximal 12 Monate ist eine ausführliche Begründung erforderlich.
Besonderheiten
Hier finden Sie Beispiele aktueller Begleitschreiben, Kostenübernahmeerklärungen und Genehmigungsdokumente ausgewählter Krankenkassen.

AOK Niedersachsen

Kostenübernahmeerklärung für Leistungserbringer

Das Schreiben gilt als Genehmigung und ersetzt den Genehmigungsvermerk auf der Original-Verordnung. Für die Abrechnung ist laut Muster ausschließlich die Originalverordnung notwendig.

DAK-Gesundheit

Kostenübernahmeerklärung

Die DAK verwendet eine Kostenübernahmeerklärung für Rehabilitationssport. Diese enthält unter anderem Abrechnungsinformationen wie Genehmigungskennzeichen, elektronische Abrechnung und Annahmestellen.

Techniker Krankenkasse

Begleitschreiben für Leistungserbringer

Die TK verwendet ein Begleitschreiben mit Kostenzusage und genehmigtem Leistungszeitraum. Für die Abrechnung werden unter anderem Rechnung, Begleitschreiben, Teilnahmebestätigung und Verordnung genannt.

mhplus BKK

Kostenübernahmeerklärung

Die mhplus BKK verwendet eine eigene Kostenübernahmeerklärung. Diese ersetzt laut Muster die Kostenübernahmeerklärung der Musterverordnung 56/57.

KKH Kaufmännische Krankenkasse

Genehmigung für den Vertragspartner

Die KKH verwendet eine Genehmigung mit Angaben zu Art, Umfang und Zeitraum der Leistung. Das Dokument soll der ersten Abrechnung im Original beigefügt werden; Kopien können für Folgeabrechnungen verwendet werden.

Hanseatische Krankenkasse

Kostenübernahmeerklärung

Die HEK nutzt eine Kostenübernahmeerklärung mit Angaben zu Umfang, Zeitraum und Leistung. Das Muster enthält außerdem einen Bereich für die Genehmigungsnummer zur Abrechnung.

HKK

weitere Form der Genehmigung

Ab voraussichtlich 11.08.2026 erweitert die hkk das Genehmigungsverfahren für Rehasport und Rehasport in Herzgruppen. Das bisherige Verfahren mit unterschriebener und gestempelter Verordnung bleibt bestehen. Neu ist, dass Versicherte in bestimmten Fällen eine Blanko-Verordnung (Muster 56) ohne Stempel und Unterschrift erhalten. Die Genehmigung erfolgt dann über ein separates Schreiben mit allen relevanten Angaben zum Leistungsumfang.

BKK Scheufelen

Genehmigungsschreiben für Versicherte

Die BKK Scheufelen stellt ein separates Genehmigungsschreiben für Rehabilitationssport aus. Dieses enthält Leistungsumfang, wöchentliche Anzahl und Genehmigungszeitraum. Der Antrag wird nicht mehr auf der Rück- bzw. zweiten Seite vervollständigt oder gestempelt.